Torsten Korts (vormals Hoffmann) - Beratender Aktuar | Rentenberater -


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Honorar

Dienstleistung

Grundsätzliches zu meiner Vergütung


Meine Dienstleistungen werden nur auf Honorar- und nicht auf Provisionsbasis erbracht. Dabei erfolgt die Vergütung grundsätzlich auf Basis individueller Auftrags- und Honorarvereinbarungen nach vorheriger Detailabstimmung zum Leistungsumfang.


Aus Gründen der Transparenz und Planbarkeit werden in der Regel Festpreishonorare vereinbart; sofern gewünscht oder erforderlich kann aber auch eine Abrechnung auf Stundenbasis anhand des anfallenden Aufwandes erfolgen.

Die Vergütung meiner Tätigkeit als Rentenberater erfolgt für sog. "Verbraucher" auf Basis der Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Ich weise an dieser Stelle vorsorglich darauf hin, dass die Vergütung meiner Tätigkeit ggf. über die gesetzlichen Gebühren nach Maßgabe des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) hinausgehen kann. Der über-steigende Anteil der Vergütung wird dabei weder von der Staatskasse, einer möglicherweise eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung noch von dritter Seite erstattet.
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Hinweise für Privatpersonen ("Verbraucher")

Verbraucher ist nach § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Die Höhe meiner Vergütung richtet sich nach der Art der Tätigkeit, nach deren Umfang und Schwierigkeit sowie nach der Bedeutung und in Einzelfällen nach den Einkommens- uns vermögensverhältnissen des Auftraggebers.

Für eine
Erstberatung ergibt sich eine Gebühr in Höhe von bis zu

190,00 EUR (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer).


In Einzelfällen kann auch bereits zu Beginn der Beratung eine indivduelle Vereinbarung über die Höhe der Vergütung abgeschlossen werden.

Sofern keine Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde, ergibt sich bei einer schriftlichen Ausarbeitung der Ergebnisse der Ergebnisse (Vermerk, Stellungnahme, Gutachten o.ä.) eine pauschale Vergütung (entsprechend § 34 RVG) in Höhe von bis zu


250,00 EUR (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer).
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Steuerliche Anerkennung:

Beratungshonorare im Zusammenhang mit Ansprüchen der gesetzlichen / berufstständischen Versorgung sowie der betrieblichen Altersversorgung sind steuerlich als Werbungskosten absetzbar (BMF-Schreiben vom 20.11.1997-IV B 5-S 2255-286/97). Das Bundesministerium der Finanzen hat dies unter Nr. 905 seiner Positivliste vom 17.03.2021 nochmals bestätigt.


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